Artikel 53 Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags
In Kraft seit 12. Januar 2016
Up-to-date
Payment Services Directive (PSD2)
Gliederung
TITEL III TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTE
KAPITEL 3 Rahmenverträge
Artikel 53 Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags
Der Zahlungsdienstnutzer hat jederzeit während der Vertragslaufzeit Anspruch darauf, auf seine Aufforderung hin die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie die in Artikel 52 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten.
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