Artikel 52 Informationen und Vertragsbedingungen
In Kraft seit 12. Januar 2016
Up-to-date
Payment Services Directive (PSD2)
Gliederung
TITEL III TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTE
KAPITEL 3 Rahmenverträge
Artikel 52 Informationen und Vertragsbedingungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Bedingungen mitgeteilt werden:
1. über den Zahlungsdienstleister:
2. über die Nutzung des Zahlungsdienstes:
3. über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse:
4. über die Kommunikation:
5. über Schutz- und Abhilfemaßnahmen:
6. über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags:
7. über den Rechtsbehelf:
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