EU-RechtRichtlinienÜberarbeitete Vorschriften für Zahlungsdienste in der EUTITEL III TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTEKAPITEL 2 EinzelzahlungenArtikel 49

Artikel 49Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs

In Kraft seit 12. Januar 2016
Up-to-date