EU-RechtRichtlinienÜberarbeitete Vorschriften für Zahlungsdienste in der EUTITEL III TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTEKAPITEL 2 EinzelzahlungenArtikel 46

Artikel 46Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags

In Kraft seit 12. Januar 2016
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