Artikel 41 Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen
In Kraft seit 12. Januar 2016
Up-to-date
Payment Services Directive (PSD2)
Gliederung
TITEL III TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTE
KAPITEL 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 41 Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Informationspflichten dieses Titels nachgekommen ist.
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