EU-RechtRichtlinienÜberarbeitete Vorschriften für Zahlungsdienste in der EUTITEL II ZAHLUNGSDIENSTLEISTERKAPITEL 1 ZahlungsinstituteAbschnitt 3 Zuständige Behörden und BeaufsichtigungArtikel 30

Artikel 30Maßnahmen bei Nichteinhaltung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen

In Kraft seit 12. Januar 2016
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