Artikel 25 Rechtsweggarantie
In Kraft seit 12. Januar 2016
Up-to-date
Payment Services Directive (PSD2)
Gliederung
TITEL II ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
KAPITEL 1 Zahlungsinstitute
Abschnitt 3 Zuständige Behörden und Beaufsichtigung
Artikel 25 Rechtsweggarantie
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg offen steht.
(2) Absatz 1 findet auch bei Untätigkeit Anwendung.
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