Artikel 21 Führung von Aufzeichnungen
In Kraft seit 12. Januar 2016
Up-to-date
Payment Services Directive (PSD2)
Gliederung
TITEL II ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
KAPITEL 1 Zahlungsinstitute
Abschnitt 2 Sonstige Anforderungen
Artikel 21 Führung von Aufzeichnungen
Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2015/849 oder anderem einschlägigen Unionsrecht schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute für die Zwecke dieses Titels alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufbewahren.
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