EU-RechtRichtlinienÜberarbeitete Vorschriften für Zahlungsdienste in der EUTITEL II ZAHLUNGSDIENSTLEISTERKAPITEL 1 ZahlungsinstituteAbschnitt 2 Sonstige AnforderungenArtikel 19

Artikel 19Inanspruchnahme von Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden

In Kraft seit 12. Januar 2016
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