Vorwort/Präambel
Die Kommission verfasst unverbindliche Leitlinien zur Methode der Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen, einschließlich der wichtigsten allgemeinen und sektorspezifischen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, um eine relevante, zweckdienliche und vergleichbare Angabe nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen zu erleichtern. Dabei konsultiert die Kommission relevante Interessenträger.
Die Kommission veröffentlicht die Leitlinien bis zum 6. Dezember 2016.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie, der neben anderen Aspekten ihren Geltungsbereich, insbesondere hinsichtlich großer, nicht börsennotierter Unternehmen, ihre Wirksamkeit und das Maß der bereitgestellten Orientierungshilfe und Methoden behandelt. Der Bericht wird bis zum 6. Dezember 2018 veröffentlicht, und gegebenenfalls werden dem Bericht Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 6. Dezember 2016 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften für das am 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr oder während des Kalenderjahres 2017 für alle Unternehmen im Geltungsbereich des Artikels 1 gelten.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:
1. Der folgende Artikel wird eingefügt:
2. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
5. In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:
6. In Artikel 48 wird vor dem letzten Absatz folgender Absatz eingefügt: