Artikel 87 Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA
In Kraft seit 02. Juli 2014
Up-to-date
MIFID II
Gliederung
TITEL VI ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
KAPITEL II Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der ESMA
Artikel 87 Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.
(2) Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
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