EU-RechtRichtlinienBesser regulierte und transparente MärkteTITEL VI ZUSTÄNDIGE BEHÖRDENKAPITEL II Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der ESMAArtikel 80

Artikel 80Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort oder den Ermittlungen

In Kraft seit 02. Juli 2014
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Artikel 80 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort oder den Ermittlungen — MIFID II | GesetzeFinden.at