Artikel 60 Umfang der Zulassung
In Kraft seit 02. Juli 2014
Up-to-date
MIFID II
Gliederung
TITEL V DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTLEISTUNGEN
Abschnitt 1 Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste
Artikel 60 Umfang der Zulassung
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass in der Zulassung die Datenbereitstellungsdienstleistungen genannt werden, die der Datenbereitstellungsdienst erbringen darf. Ein Datenbereitstellungsdienst, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienstleistungen erweitern will, stellt einen Antrag auf Ausweitung seiner Zulassung.
(2) Die Zulassung ist in der gesamten Union gültig und gestattet einem Datenbereitstellungsdienst, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen.
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