EU-RechtRichtlinienBesser regulierte und transparente MärkteTITEL II ZULASSUNG VON WERTPAPIERFIRMEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITKAPITEL II Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von WertpapierfirmenAbschnitt 3 Markttransparenz und -integritätArtikel 32

Artikel 32Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF

In Kraft seit 02. Juli 2014
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