EU-RechtRichtlinienBesser regulierte und transparente MärkteTITEL II ZULASSUNG VON WERTPAPIERFIRMEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITKAPITEL II Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von WertpapierfirmenAbschnitt 3 Markttransparenz und -integritätArtikel 31

Artikel 31Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF oder des OTF und anderer rechtlicher Verpflichtungen

In Kraft seit 02. Juli 2014
Up-to-date