Artikel 15 Anfangskapitalausstattung
In Kraft seit 02. Juli 2014
Up-to-date
MIFID II
Gliederung
TITEL II ZULASSUNG VON WERTPAPIERFIRMEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT
KAPITEL I Zulassungsbedingungen und -Verfahren
Artikel 15 Anfangskapitalausstattung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eine Zulassung nicht erteilen, wenn die Wertpapierfirma nicht über ausreichendes Anfangskapital gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügt, das für die jeweilige Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit vorgeschrieben ist.
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