Artikel 9 Sanktionen gegen juristische Personen
In Kraft seit 02. Juli 2014
Up-to-date
Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD)
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine nach Artikel 8 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, die Geldstrafen oder nichtstrafrechtliche Geldbußen umfassen müssen, aber auch andere Sanktionen einschließen können, wie etwa:
a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,
c) Unterstellung unter richterliche Aufsicht,
d) richterlich angeordnete Auflösung,
e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
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