Richtlinie (EU) 2026/1472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates
Vorwort/Präambel
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 2. Juli 2028 nachzukommen, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 21 der vorliegenden Richtlinien — nur hinsichtlich Artikel 26b der Richtlinie 2012/29/EU — nachzukommen, die spätestens am 2. Juli 2030 erlassen und veröffentlicht werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Richtlinie 2012/29/EU wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 7 Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
7. In Kapitel II wird folgender Artikel eingefügt:
8. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
9. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
11. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
12. Folgender Artikel wird eingefügt:
13. Artikel 19 erhält folgende Fassung:
14. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
15. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
16. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
17. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
18. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
19. Folgender Artikel wird eingefügt:
20. Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
21. In Kapitel 5 werden die folgenden Artikel eingefügt:
22. Artikel 28 erhält folgende Fassung:
23. Folgender Artikel wird eingefügt:
24. Artikel 29 erhält folgende Fassung: