Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung — Richtlinie (EU) 2026/806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen und der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf Bewertungsdienstleistungen bei der Abwicklung (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 1 Nummer 65 gilt ab dem 11. Mai 2026 und Artikel 1 Nummer 44 Buchstaben b und c gilt ab dem 12. Mai 2028.
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