Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU — Richtlinie (EU) 2026/806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen und der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf Bewertungsdienstleistungen bei der Abwicklung (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In Artikel 5 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:
3. Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
9. In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:
10. In Artikel 16a wird folgender Absatz angefügt:
11. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
13. Die Artikel 27 und 28 erhalten folgende Fassung:
14. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
15. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
16. Folgender Artikel wird in Titel III eingefügt:
17. Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
18. Artikel 32 wird wie folgt geändert:
19. Die Artikel 32a und 32b erhalten folgende Fassung:
20. Folgender Artikel wird eingefügt:
21. Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
22. Artikel 33a wird wie folgt geändert:
23. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
24. In Artikel 36 wird folgender Absatz eingefügt:
25. Artikel 37 wird wie folgt geändert:
26. Artikel 40 wird wie folgt geändert:
27. In Artikel 42 Absatz 5 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
28. Artikel 44 wird wie folgt geändert:
29. In Artikel 44a wird folgender Absatz angefügt:
30. Artikel 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
31. Artikel 45b wird wie folgt geändert:
32. Artikel 45c wird wie folgt geändert:
33. In Artikel 45d Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:
34. Artikel 45f wird wie folgt geändert:
35. Artikel 45g erhält folgende Fassung:
36. Artikel 45i wird wie folgt geändert:
37. Artikel 45j Absatz 2 erhält folgende Fassung:
38. Artikel 45l Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
39. Artikel 45m wird wie folgt geändert:
40. Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
41. Artikel 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
42. Artikel 52 wird wie folgt geändert:
43. Artikel 53 wird wie folgt geändert:
44. Artikel 55 wird wie folgt geändert:
45. Artikel 59 wird wie folgt geändert:
46. Artikel 63 wird wie folgt geändert:
47. Artikel 71a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
48. Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
49. Artikel 75 erhält folgende Fassung:
50. In Artikel 84 wird folgender Absatz eingefügt:
51. Die folgenden Artikel werden in Kapitel VIII eingefügt:
52. Artikel 88 wird wie folgt geändert:
53. Artikel 91 wird wie folgt geändert:
54. Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
55. In Artikel 96 Absatz 3 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
56. Artikel 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
57. In Artikel 101 wird folgender Absatz angefügt:
58. Artikel 102 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
59. Artikel 103 wird wie folgt geändert:
60. Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
61. Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
62. Artikel 108 wird wie folgt geändert:
63. Artikel 109 erhält folgende Fassung:
64. In Artikel 111 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
65. Artikel 128 erhält folgende Fassung:
66. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
67. Im Anhang wird in Abschnitt B folgende Nummer eingefügt:
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…