Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU — Richtlinie (EU) 2026/806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen und der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf Bewertungsdienstleistungen bei der Abwicklung (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In Artikel 5 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:
3. Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
9. In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:
10. In Artikel 16a wird folgender Absatz angefügt:
11. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
13. Die Artikel 27 und 28 erhalten folgende Fassung:
15. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
16. Folgender Artikel wird in Titel III eingefügt:
17. Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
18. Artikel 32 wird wie folgt geändert:
19. Die Artikel 32a und 32b erhalten folgende Fassung:
20. Folgender Artikel wird eingefügt:
21. Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
22. Artikel 33a wird wie folgt geändert:
23. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
24. In Artikel 36 wird folgender Absatz eingefügt:
25. Artikel 37 wird wie folgt geändert:
26. Artikel 40 wird wie folgt geändert:
27. In Artikel 42 Absatz 5 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
28. Artikel 44 wird wie folgt geändert:
29. In Artikel 44a wird folgender Absatz angefügt:
30. Artikel 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
31. Artikel 45b wird wie folgt geändert:
32. Artikel 45c wird wie folgt geändert:
33. In Artikel 45d Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:
34. Artikel 45f wird wie folgt geändert:
35. Artikel 45g erhält folgende Fassung:
36. Artikel 45i wird wie folgt geändert:
37. Artikel 45j Absatz 2 erhält folgende Fassung:
38. Artikel 45l Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
39. Artikel 45m wird wie folgt geändert:
40. Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
41. Artikel 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
42. Artikel 52 wird wie folgt geändert:
43. Artikel 53 wird wie folgt geändert:
44. Artikel 55 wird wie folgt geändert:
45. Artikel 59 wird wie folgt geändert:
46. Artikel 63 wird wie folgt geändert:
47. Artikel 71a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
48. Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
49. Artikel 75 erhält folgende Fassung:
50. In Artikel 84 wird folgender Absatz eingefügt:
51. Die folgenden Artikel werden in Kapitel VIII eingefügt:
52. Artikel 88 wird wie folgt geändert:
53. Artikel 91 wird wie folgt geändert:
54. Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
55. In Artikel 96 Absatz 3 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
56. Artikel 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
57. In Artikel 101 wird folgender Absatz angefügt:
58. Artikel 102 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
59. Artikel 103 wird wie folgt geändert:
60. Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
61. Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
62. Artikel 108 wird wie folgt geändert:
63. Artikel 109 erhält folgende Fassung:
64. In Artikel 111 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
65. Artikel 128 erhält folgende Fassung:
66. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
67. Im Anhang wird in Abschnitt B folgende Nummer eingefügt:
§ 44c NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 33 § 33
Unabhängige Kontrollsysteme (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 , BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anha…
§ 2 EAVG 2012 · EAVG 2012 · Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck 1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind, 2. „Nutzu…
§ 4 Bgld. BauG · Bgld. BauG · Burgenländisches Baugesetz 1997
§ 4 § 4
Bauverordnung (1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung k…