Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2006/43/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 24b Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 26a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 45 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 48a Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 3 Absatz 13 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 19a wird wie folgt geändert:
5. Artikel 29a wird wie folgt geändert:
6. Artikel 29b wird wie folgt geändert:
7. Artikel 29c wird gestrichen.
8. Folgender Artikel wird eingefügt:
9. Artikel 29d erhält folgende Fassung:
10. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
11. Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
12. Artikel 34 wird wie folgt geändert:
13. Artikel 40a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14. Artikel 49 wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie (EU) 2024/1760 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
7. In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
8. Artikel 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 11 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
11. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
12. Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
13. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
14. Artikels 18 erhält folgende Fassung:
15. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
16. Artikel 22 wird gestrichen.
17. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
18. Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
19. Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
20. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
21. Artikel 36 wird wie folgt geändert:
22. Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1, 2 und 3 zum 19. März 2027 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 4 bis zum 26. Juli 2028 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.