Delegierte Richtlinie (EU) 2026/374 der Kommission vom 20. Februar 2026 zur Änderung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 im Hinblick auf die Bedingungen für die Erbringung von Ausführungs- und Analysedienstleistungen durch Dritte für Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen
Vorwort/Präambel
Artikel 13 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
3. Die Absätze 2 bis 7 erhalten folgende Fassung:
4. Absatz 8 wird gestrichen.
5. Folgender Absatz 10 wird angefügt:
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 5. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 6. Juni 2026 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.