Richtlinie (EU) 2026/192 der Kommission vom 28. Januar 2026 zur Änderung von Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf Cobalt
Vorwort/Präambel
Folgende Zeile wird in Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG eingefügt:
„Cobalt CMR 1B In Spielzeug und Spielzeugteilen aus nichtrostendem Stahl als Verunreinigung des im nichtrostenden Stahl enthaltenen NickelsIn Spielzeugteilen, die elektrischen Strom leiten sollenIn Neodym-Magneten, die in Spielzeug verwendet werden, wenn diese Magnete nicht verschluckt oder eingeatmet werden können“
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 29. Juli 2026 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. August 2026 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.