Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74 der Kommission vom 12. Januar 2026 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Reparatur von Waren im Hinblick auf die Einbeziehung von Haushalts-Einzelraumheizgeräten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1103 der Kommission in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte und separate zugehörige Regler
Vorwort/Präambel
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 31. Juli 2026 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
In Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 wird die folgende neue Nummer 11 angefügt:
„11. Haushalts-Einzelraumheizgeräte: Verordnung (EU) 2024/1103 der Kommission
Verordnung (EU) 2024/1103 der Kommission vom 18. April 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte und separate zugehörige Regler und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission (ABl. L, 2024/1103, 19.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1103/oj).“