Artikel 5 Zuständige Behörden — Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 5 Zuständige Behörden
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten benennen auf geeigneter Ebene die zuständigen Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zuständig sind.
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