Artikel 25 Bewertung und Überprüfung — Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25 Bewertung und Überprüfung
Rückverweise
(1) Die Kommission führt bis zum 17. Juni 2033 eine Bewertung dieser Richtlinie durch, um die bei der Verwirklichung ihrer Ziele erzielten Fortschritte und die Notwendigkeit der Änderung dieser Richtlinie zur Festlegung spezifischerer Anforderungen zu bewerten und so ihre Ziele zu verwirklichen. In diese Bewertung wird unter anderem Folgendes einbezogen:
a) die durch die Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen;
b) die in Artikel 19 genannten Daten und Informationen;
c) relevante wissenschaftliche und analytische Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungsprojekten, die von der Union finanziert wurden;
d) eine Analyse der Fortschritte, die zur Erreichung gesunder Böden bis 2050 noch erzielt werden müssen;
e) eine Analyse der Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Unterstützung zur Verbesserung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz;
f) eine Analyse des möglichen Bedarfs einer Anpassung der Bestimmungen dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, insbesondere in Bezug auf folgende Punkte:
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt wird.
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