Artikel 17 Register — Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)
Gliederung
KAPITEL IV UMGANG MIT KONTAMINIERTEN STANDORTEN
Artikel 17 Register
(1) Bis zum 17. Dezember 2029 richten die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 ein Register der potenziell kontaminierten Standorte und der kontaminierten Standorte gemäß diesem Kapitel ein und halten es auf dem neuesten Stand.
(2) Das Register enthält die in Anhang VI aufgeführten Daten und Informationen, mit Ausnahme der Daten und Informationen, deren Offenlegung die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung beeinträchtigen würde.
(3) Die Mitgliedstaaten verwalten oder überwachen das Register und stellen sicher, dass es regelmäßig überprüft und aktualisiert wird.
(4) Die Mitgliedstaaten machen das Register und die Daten und Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kostenlos öffentlich zugänglich. Die Offenlegung von Daten und Informationen kann von der zuständigen Behörde verweigert oder eingeschränkt werden, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG erfüllt sind.
Das Register wird in Form einer online abrufbaren Geodatenbank mit georeferenzierten Daten bereitgestellt.
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