Artikel 14 Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte — Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)
Gliederung
KAPITEL IV UMGANG MIT KONTAMINIERTEN STANDORTEN
Artikel 14 Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten ermitteln systematisch potenziell kontaminierte Standorte auf ihrem Hoheitsgebiet.
(2) Für die Zwecke der Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste potenziell kontaminierender Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten können auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse weiter nach ihrem Potenzial einer Bodenkontamination eingestuft oder priorisiert werden. Bei der Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte auf ihrem Hoheitsgebiet berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls folgende Kriterien:
a) vergangene oder gegenwärtige Ausführung einer potenziell kontaminierenden Tätigkeit;
b) Ausführung einer Tätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU;
c) Führen eines Betriebs gemäß der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) Ausführung einer Tätigkeit gemäß Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG;
e) potenziell kontaminierende Ereignisse, Unfälle, Unglücke, Katastrophen, Vorfälle oder Leckagen, die eine Bodenkontamination verursachen können;
f) relevante Informationen aus der gemäß den Artikeln 6 bis 9 durchgeführten Überwachung der Bodengesundheit.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die am 16. Dezember 2025 oder davor bestehenden potenziell kontaminierten Standorte bis zum 17. Dezember 2035 ermittelt und in das Register gemäß Artikel 17 eingetragen werden.
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