Artikel 12 Grundsätze zur Minderung des Flächenverbrauchs — Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)
Gliederung
KAPITEL III BODENRESILIENZ
Artikel 12 Grundsätze zur Minderung des Flächenverbrauchs
Rückverweise
Unbeschadet der Autonomie der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Raumplanung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei neuer Bodenversiegelung und neuem Bodenabtrag im Rahmen des Flächenverbrauchs den folgenden Grundsätzen auf der geeigneten räumlichen Ebene in ihrem Hoheitsgebiet Rechnung getragen wird:
a) Vermeidung des Verlusts der Fähigkeit des Bodens, zahlreiche Ökosystemleistungen wie unter anderem die Erzeugung von Nahrungsmitteln zu erbringen, oder dessen Verringerung auf das kleinstmögliche Maß, unter Anwendung folgender Mittel:
b) Verfolgung des Ziels, den Verlust der Fähigkeit des Bodens zur Erbringung zahlreicher Ökosystemleistungen in angemessenem Maße zu kompensieren, auch durch die Wiederherstellung von Ökosystemleistungen durch die Förderung der Entsiegelung versiegelter Böden und die Wiederherstellung von Gebieten, in denen Boden abgetragen wurde.
Keine Ergebnisse gefunden