ANHANG IV INDIKATIVE LISTE DER RISIKOVERRINGERUNGSMAẞNAHMEN — Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)
Rückverweise
1. Bodensanierungstechniken für die In- oder Ex-situ-Bodensanierung:
a) Physikalische Bodensanierungstechniken:
b) Biologische Bodensanierungstechniken:
c) Chemische Sanierungstechniken:
2. Maßnahmen der Risikoverringerung, um die Exposition zu verringern, bei denen es sich nicht um Bodensanierung handelt:
a) Beschränkungen von Anbau und Verzehr von Kulturpflanzen und Gemüse;
b) Beschränkungen des Verzehrs von Eiern;
c) Beschränkungen des Zugangs für Heimtiere oder Vieh;
d) Beschränkungen der Entnahme oder Verwendung von Grundwasser für Trinkwasser, Körperpflege oder Industrie;
e) Beschränkungen von Abriss, Entsiegelung oder Bau am Standort (z. B. bauliche Maßnahmen für Belüftung, Abdichtung usw.);
f) Beschränkungen des Zugangs zum Standort (z. B. durch Einzäunung) oder zu Gebieten, die diesen Standort umgeben;
g) Beschränkungen von Landnutzung oder Landnutzungsänderungen;
i) Vermeidung des Kontakts mit Boden, Staub oder Raumluft und Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit (z. B. Atemschutzgeräte, Handschuhe, Nassreinigung usw.).
3. Beste verfügbare Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU
4. Maßnahmen durch die zuständigen Behörden und Industrieunternehmen nach schweren Unfällen gemäß der Richtlinie 2012/18/EU
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