ANHANG I BODENDESKRIPTOREN, KRITERIEN FÜR EINEN GESUNDEN BODENZUSTAND, INDIKATOREN FÜR BODENVERSIEGELUNG UND BODENABTRAG — Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)
Rückverweise
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
1. „natürliche Fläche“ eine Fläche, auf der die natürlichen Prozesse vorherrschend und Eingriffe des Menschen minimal oder nicht vorhanden sind und auf der die primären ökologische Funktionen und die Artenzusammensetzung nicht wesentlich verändert wurden;
2. „Netto-Versiegelung“ das Ergebnis aus Bodenversiegelung minus Entsiegelung;
3. „Siedlungsgebiet“ ein Siedlungsgebiet im Sinne der Richtlinien des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPPC) für nationale Treibhausgasinventare von 2006;
4. „organische Böden“ organische Böden im Sinne der IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006;
5. „Mineralböden“ Mineralböden im Sinne der IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006;
6. „bewirtschaftete Böden“ Böden, für die Bodenbewirtschaftungspraktiken durchgeführt werden.
| Art der Bodendegradation | Bodendeskriptor | Kriterien für einen gesunden Bodenzustand — unverbindliche nachhaltige Zielwerte | Von der Erfüllung des entsprechenden Kriteriums ausgenommene Landflächen | |
| Teil A: Bodendeskriptoren mit auf Unionsebene festgelegten Kriterien für einen gesunden Bodenzustand | ||||
| Versalzung | Elektrische Leitfähigkeit (in Dezi-Siemens pro Meter) | < 4 dS m – 1 bei Messung anhand gesättigter Bodenpaste (Bodensättigungsextrakt, eEC) oder gleichwertiges Kriterium bei Verwendung anderer Messmethoden | ||
| Natürliche versalzte Flächen, Gebiete mit regelmäßiger Meeresüberflutung und Gebiete, die Meeresgischt ausgesetzt sind |
| Verlust an organischem Bodenkohlenstoff | Gehalt an organischem Bodenkohlenstoff (g pro kg) | Organische Böden: Einhaltung der nationalen Zielvorgaben für diese Böden gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1991 | Keine Ausnahmen | |
| Mineralböden: Verhältnis organischer Bodenkohlenstoff/Ton > 1/13 (d. h. Verhältnis des Gehalts organischen Kohlenstoffs im Boden zum Gehalt der Tonfraktion (Fraktion mit einem Durchmesser von weniger als 0,002 mm))Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie Korrekturfaktoren auf das Verhältnis anwenden, wenn bestimmte Bodentypen oder klimatische Bedingungen dies rechtfertigen, und dabei den Zusammenhang mit der strukturellen Stabilität berücksichtigen. | Nicht bewirtschaftete Böden natürlicher Flächen | |
| Unterbodenverdichtung | Trockenrohdichte im Unterboden (g pro cm3) | Bodentextur | Bereich | Nicht bewirtschaftete Böden natürlicher Flächen und Flächen mit natürlich verdichteten Böden |
| Sand, lehmiger Sand, sandiger Lehm, Lehm | < 1,80 |
| Sandig-toniger Lehm, Lehm, toniger Lehm, Schluff, schluffiger Lehm | < 1,75 |
| Schluffiger Lehm, schluffig-toniger Lehm | < 1,65 |
| Sandiger Ton, schluffiger Ton, toniger Lehm mit 35-45 % Ton | < 1,58 |
| Ton | < 1,47 |
| Die Mitgliedstaaten können unterschiedliche Texturklassen oder -werte anwenden, die den Niveaus entsprechen, die als Problem für die Entwicklung von Pflanzenwurzelsystemen angesehen werden. |
| Fakultativ:gesättigte hydraulische Leitfähigkeit — Ksat (cm pro Tag)Luftkapazität (%) | ≥ 10 cm/TagDie Mitgliedstaaten können diesen Wert an ihre örtlichen Bodenverhältnisse anpassen.≥ 5 %Die Mitgliedstaaten können diesen Wert an ihre örtlichen Bodenverhältnisse anpassen. | |
| Teil B: Bodendeskriptoren mit auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien für einen gesunden Bodenzustand |
| Überschüssiger Nährstoffgehalt im Boden | Extrahierbarer Phosphor (mg/kg) | < „Maximalwert“Die Mitgliedstaaten legen ihren eigenen Maximalwert so fest, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht degradiert werden. | Nicht bewirtschaftete Böden auf natürlichen Flächen | |
| Bodenerosion | Bodenerosionsrate(in Tonnen pro Hektar und Jahr) | < „Maximalwert“Die Mitgliedstaaten legen ihren eigenen Maximalwert so fest, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht degradiert werden. | Ödland und natürliche Flächen, es sei denn, sie bergen ein wesentliches Katastrophenrisiko | |
| Bodenkontamination | Gehalt an Schwermetallen im Boden: As, Sb, Cd, Co, Cr (Gesamtkonzentration), Cu, Hg, Pb, Ni, Tl, V, Zn (mg/kg)Gehalt einer Auswahl an organischen Kontaminanten, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung im Unionsrecht bestehender Konzentrationsgrenzwerte festgelegt wird, z. B. für Wasserqualität und Luftemissionen | Durch Bodenproben, Ermittlung und Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte und sonstige einschlägige Informationen erlangte hinreichende Sicherheit, dass keine unannehmbare Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch Bodenkontamination besteht.Natürliche und anthropogene Hintergrundwerte sollten bei der Risikobewertung berücksichtigt werden.Wenn der natürliche Hintergrund der einzige Grund ist, der zu unannehmbaren Risiken führt, wird davon ausgegangen, dass der betreffende Boden den Kriterien für gesunde Böden entspricht, sofern er so bewirtschaftet wird, dass kein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit besteht.Lebensräume mit natürlich hoher Konzentration an Schwermetallen, die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, genießen weiterhin einen Schutzstatus. | Keine Ausnahmen | |
| Verringerung der Wasserrückhaltung und Infiltration des Bodens | Wasserrückhaltung:Wasserspeicherkapazität des Bodens gemäß der Bodenprobe (% Wasser pro Gesamtboden (Volumen oder Masse))Wasserinfiltration:Gesättigte hydraulische Leitfähigkeit — Ksat (cm pro Tag)Luftkapazität (%) | Der geschätzte Wert für die Gesamtwasserspeicherkapazität, die gesättigte hydraulische Leitfähigkeit und die Luftkapazität einer Bodeneinheit liegt über dem Mindestschwellenwert und kann auch nach Einzugsgebieten oder Teileinzugsgebieten unter Berücksichtigung der auf diesem Maßstab auftretenden Wasserprozesse bewertet werden.Der Mindestwert (in Tonnen) wird vom jeweiligen Mitgliedstaat auf dem entsprechenden Maßstab so festgelegt, dass die Auswirkungen von Überschwemmungen nach Starkregen oder von geringer Bodenfeuchtigkeit aufgrund von Dürreereignissen eingedämmt werden. | Keine Ausnahmen | |
| Verlust von organischem Bodenkohlenstoff | Vorrat an organischem Bodenkohlenstoff (tC ha-1)Fakultativ:Gehalt an organischem Bodenkohlenstoff (g pro kg) | Beitrag zu den nationalen Zielen für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/841> „Mindestwert“Die Mitgliedstaaten legen den Mindestwert nach Bodentextur fest. | Keine Ausnahmen | |
| Teil C: Bodendeskriptoren ohne Kriterien |
| Art der Bodendegradation | Bodendeskriptor | |||
| Überschüssiger Nährstoffgehalt im Boden | Gesamter Stickstoffgehalt im Boden (in mg g-1)Verhältnis Bodenkohlenstoff zu Stickstoff im Boden | |||
| Versauerung | Bodensäure (pH-Wert)Die Mitgliedstaaten können auch den fakultativen Deskriptor auswählen:Basensättigung (d. h. (Ca + Mg + K)/effektive Kationenaustauschkapazität (KAK)) | |||
| Oberbodenverdichtung | Trockenrohdichte im Oberboden (A-Horizont ) (in g cm-3)Fakultativ:gesättigte hydraulische Leitfähigkeit (cm pro Tag)Luftkapazität (%) | |||
| Verlust an Bodenbiodiversität | DNA-Metabarcoding für Pilze und BakterienDie Mitgliedstaaten können auch mindestens einen fakultativen Bodendeskriptor für die biologische Vielfalt wie beispielsweise folgende auswählen:Metabarcoding für Archaea, Protisten und Tiere;Phospholipid-Fettsäure-Analyse (PLFA);Größe und Vielfalt der Nematodenpopulationen;Größe und Vielfalt der Regenwurmpopulationen;Größe und Vielfalt der Springschwanzpopulationen;Größe und Vielfalt heimischer Ameisenpopulationen;biologische Qualität des Bodens auf der Grundlage von Arthropoden (QBS-ar);Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten und von Pflanzenschädlingen;Bodenbasalatmung. | |||
| Bodenkontamination | Konzentrationen von PFAS-21 oder Konzentrationen von PFAS-43 oder ausgewählten PFAS, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 4 festgelegt werdenKonzentrationen ausgewählter Wirkstoffe in Pestiziden und ihren Metaboliten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 4 festgelegt werdenFakultativ:Konzentrationen oder Vorhandensein einer Auswahl anderer neu auftretender Bodenkontaminanten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 4 festgelegt werden | |||
| Teil D: Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag |
| Art der Bodendegradation | Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag | |||
| Bodenversiegelung und Bodenabtrag | Versiegelte Böden und Gebiete, in denen Boden abgetragen wurde, insgesamt (in km2 und in % der Fläche des Mitgliedstaats)Bodenversiegelung und Bodenabtrag, Entsiegelung und Netto-Versiegelung (jährlicher Durchschnitt — in km2 und in % der Fläche des Mitgliedstaats)Siedlungsgebiet insgesamt (in km2 und in % der Fläche des Mitgliedstaats)Landnutzungsänderung in Siedlungsgebiet und von Siedlungsgebiet (jährlicher Durchschnitt — in km2 und in % der Fläche des Mitgliedstaats)Die Mitgliedstaaten können auch andere fakultative Indikatoren wie beispielsweise folgende messen:Bodendenaturierung,Landschaftszerschneidung,Flächenrecyclingrate,Flächenverbrauch für gewerbliche Tätigkeiten, Logistik-Drehkreuze, erneuerbare Energien sowie Flächen wie Flughäfen, Straßen und Bergwerke,Auswirkungen von Bodenversiegelung und Bodenabtrag wie die Bestimmung der Höhe des Verlusts an Ökosystemleistungen oder die Änderung der Hochwasserintensität. | |||
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