Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2008/98/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 3 werden die folgenden Nummern eingefügt:
3. In Artikel 9 werden Absatz 1 Buchstaben g und h und die Absätze 5, 6 und 8 gestrichen.
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
5. In Artikel 11 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt:
6. Artikel 11b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
7. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
8. Artikel 29 Absatz 2a erhält folgende Fassung:
9. Folgender Artikel wird eingefügt:
10. Artikel 37 wird wie folgt geändert:
11. Artikel 38a wird wie folgt geändert:
12. In Artikel 41 wird folgender Absatz angefügt:
13. Folgender Artikel wird eingefügt:
14. Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang IVc eingefügt.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Juni 2027 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.