Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2000/14/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
2. Folgende Artikel werden eingefügt:
3. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2006/42/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Buchstaben hinzugefügt:
2. Folgende Artikel werden eingefügt:
3. In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:
Die Richtlinie 2010/35/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:
2. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
3. Der folgende Artikel wird eingefügt:
Die Richtlinie 2014/29/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:
2. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
Die Richtlinie 2014/30/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Nummern angefügt:
2. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
3. In Artikel 41 wird folgender Absatz eingefügt:
Die Richtlinie 2014/33/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
2. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
Die Richtlinie 2014/34/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
2. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
Die Richtlinie 2014/35/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
2. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
Die Richtlinie 2014/53/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Nummern angefügt:
2. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
Die Richtlinie 2014/68/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
2. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 29. Mai 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30. Mai 2026 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wollen, so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird, dass sie dazu Stellung nehmen kann.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.