Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erhält folgende Fassung:
„Dazu wird bei direkten Preisstützungssystemen eine Förderung in Form einer Marktprämie gewährt, bei der es sich unter anderem um eine gleitende oder feste Prämie handeln kann.
Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes gilt nicht für die Förderung von Elektrizität aus den Quellen gemäß Artikel 19d Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943, auf die Artikel 19d Absatz 1 der genannten Verordnung Anwendung findet.“
Die Richtlinie (EU) 2019/944 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
7. Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
8. Folgender Artikel wird eingefügt:
9. Folgender Artikel wird eingefügt:
10. Artikel 31 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
11. Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
12. Artikel 59 wird wie folgt geändert:
13. Dem Artikel 66 werden folgende Absätze angefügt:
14. Folgender Artikel wird eingefügt:
15. Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Januar 2025 nachzukommen.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes setzen die Mitgliedstaaten zudem die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 2 Nummern 2 und 5 bis zum 17. Juli 2026 nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.