Artikel 20 Mindestanforderungen — Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit
(1) Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen einführen oder beibehalten, die günstiger sind als die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen.
(2) Die Durchführung dieser Richtlinie darf keinesfalls als Rechtfertigung für eine Absenkung des von den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten, die unter die Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG fallen, bereits garantierten Schutzniveaus in Bezug auf Diskriminierung genutzt werden.
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