Artikel 15 Konsultation — Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit
Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, um sicherzustellen, dass die Regierung und die zuständigen Behörden die Gleichbehandlungsstellen zu Rechtsvorschriften, Politik, Verfahren und Programmen im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten, die sich aus den Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG ergeben, konsultieren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen das Recht haben, in diesen Angelegenheiten Empfehlungen auszusprechen, die Empfehlungen zu veröffentlichen und Rückmeldungen zu diesen Empfehlungen zu verlangen.
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