Artikel 13 Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen — Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit
Die Mitgliedstaaten sorgen für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen, um zu gewährleisten, dass sie gleichen Zugang zu allen Dienstleistungen und Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen haben, einschließlich der Unterstützung von Opfern, der Bearbeitung von Beschwerden, der alternativen Streitbeilegung, der Informationen und Veröffentlichungen sowie der Präventions-, Förderungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen.
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