Richtlinie (EU) 2024/1438 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2001/110/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
2. Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
3. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
4. Anhang I wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie 2001/112/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 7a wird wie folgt geändert:
5. Folgende Artikel werden eingefügt:
6. Die Anhänge I und III werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.
7. In Anhang IV Abschnitt I erhält die vierundzwanzigste Zeile zu „Quitten“ folgende Fassung: „Quitten (Cydonia oblonga L.) 50“.
8. In Anhang V wird folgende Zeile zwischen den Zeilen zu „Schwarze Johannisbeere/Ribisel“ und „Weintraube“ eingefügt:
Die Richtlinie 2001/113/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Anhang I wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.
5. Anhang II wird wie folgt geändert:
6. Anhang III Teil B Nummer 1 vierter Gedankenstrich wird gestrichen.
Die Richtlinie 2001/114/EG wird wie folgt geändert:
1. Der einleitende Satz in Artikel 3 erhält folgende Fassung:
2. Anhang I wird wie folgt geändert:
3. Anhang II Buchstabe a erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 14. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 14. Juni 2026 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 gemäß den Richtlinien 2001/110/EG, 2001/112/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG vermarktet oder gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Anhänge I und III der Richtlinie 2001/112/EG werden wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
2. Anhang III erhält folgende Fassung:
Anhang I der Richtlinie 2001/113/EG wird wie folgt geändert:
1. Teil I wird wie folgt geändert:
2. Teil II erhält folgende Fassung: