Artikel 1 Gegenstand — Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Rückverweise
(1) Diese Richtlinie unterstützt die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Verringerung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden in der Union, um bis 2050 unter Berücksichtigung der äußeren klimatischen Bedingungen, der lokalen Bedingungen, der Anforderungen an die Raumklimaqualität und der Kosteneffizienz einen emissionsfreien Gebäudebestand zu erreichen.
(2) Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich
a) des gemeinsamen allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeeinheiten;
b) der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude und Gebäudeteile;
c) der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von:
d) der Anwendung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz auf bestehende Gebäude und Gebäudeeinheiten im Einklang mit den Artikeln 3 und 9;
e) der Berechnung und Offenlegung des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials von Gebäuden;
f) Solarenergie in Gebäuden;
g) Renovierungspässen;
h) nationaler Gebäuderenovierungspläne;
i) nachhaltige Mobilität betreffender Infrastruktur in Gebäuden sowie daran angrenzend;
k) der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten;
l) regelmäßiger Inspektionen von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen in Gebäuden;
m) unabhängiger Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe, Intelligenzfähigkeitsindikatoren und Inspektionsberichte;
n) der Raumklimaqualität von Gebäuden.
(3) Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Diese Maßnahmen werden der Kommission notifiziert.
§ 44c NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 33 § 33
Unabhängige Kontrollsysteme (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 , BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anha…
§ 2 EAVG 2012 · EAVG 2012 · Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck 1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind, 2. „Nutzu…
§ 4 Bgld. BauG · Bgld. BauG · Burgenländisches Baugesetz 1997
§ 4 § 4
Bauverordnung (1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung k…