ANHANG VIII Anforderungen an den Renovierungspass — Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Rückverweise
1. Der Renovierungspass muss Folgendes enthalten:
a) Angaben zur derzeitigen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes;
b) eine grafische Darstellung oder grafische Darstellungen des Fahrplans und der darin vorgesehenen Schritte für eine umfassende Renovierung in mehreren Stufen;
c) Angaben zu den einschlägigen nationalen Anforderungen wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz und Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats über den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen für die Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden, einschließlich der Zeitpunkte der Anwendung;
d) eine kurze Erläuterung der optimalen Abfolge der Schritte;
e) Informationen über die einzelnen Schritte, einschließlich
f) Angaben zu einem möglichen Anschluss an ein effizientes Fernwärme- und Fernkältesystem;
g) Anteil der individuellen oder kollektiven Erzeugung und des Eigenverbrauchs an erneuerbarer Energie, der nach der Renovierung erzielt werden soll;
h) allgemeine Informationen zu den verfügbaren Optionen für die Verbesserung der Kreislauffähigkeit von Bauprodukten und für die Verringerung ihrer Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, sowie zu weiter reichenden Vorteilen in Bezug auf Gesundheit und Komfort, Raumklimaqualität und verbesserte Anpassungsfähigkeit des Gebäudes an den Klimawandel;
j) Angaben zu technischer Beratung und Beratungsdiensten, einschließlich Kontaktdaten von und Links zu den Webseiten der zentralen Anlaufstellen.
2. Der Renovierungspass kann Folgendes enthalten:
a) Einen vorläufigen Zeitplan für die Schritte;
b) für jeden Schritt:
c) einzelne Module mit
d) Informationen über den Zugang zu einer digitalen Version des Renovierungspasses;
e) jede an dem Gebäude oder Gebäudeteil vorgenommene größere Renovierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 und jede Nachrüstung oder Ersetzung einer Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle hat, gemäß Artikel 8 Absatz 2, sofern diese Informationen dem Sachverständigen, der die Prüfung für den Renovierungspass durchführt, zur Verfügung gestellt werden;
f) Angaben zur seismischen Sicherheit, sofern diese gebäudebezogenen Informationen dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden;
g) auf Antrag des derzeitigen Gebäudeeigentümers und auf der Grundlage von von ihm zur Verfügung gestellten Informationen eine Anlage mit zusätzlichen Informationen, wie etwa die Anpassungsfähigkeit von Räumen an den sich wandelnden Bedarf und alle geplanten Renovierungen.
3. Bezüglich des Status des Gebäudes vor den Renovierungsschritten werden im Renovierungspass so weit wie möglich die im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Informationen berücksichtigt.
4. Jede Messgröße, die für die Schätzung der Auswirkungen der Schritte verwendet wird, beruht auf einer Reihe von Standardbedingungen.
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