Artikel 8 Überwachung von Zugriff und Abfragen durch die Vermögensabschöpfungsstellen — Verfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL II Aufspüren und ermittlung
Artikel 8 Überwachung von Zugriff und Abfragen durch die Vermögensabschöpfungsstellen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Zugriff und jede Abfrage der Vermögensabschöpfungsstellen im Sinne dieser Richtlinie gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 protokolliert wird.
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