EU-RechtRichtlinienVerfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von VermögenswertenKAPITEL II Aufspüren und ermittlungArtikel 8

Artikel 8Überwachung von Zugriff und Abfragen durch die Vermögensabschöpfungsstellen

In Kraft seit 22. Mai 2024
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