Artikel 7 Bedingungen für den Zugang der Vermögensabschöpfungsstellen zu Informationen — Verfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL II Aufspüren und ermittlung
Artikel 7 Bedingungen für den Zugang der Vermögensabschöpfungsstellen zu Informationen
Rückverweise
(1) Der Zugang zu den Informationen nach Artikel 6 erfolgt nur im Einzelfall, sofern dies für die Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 erforderlich und verhältnismäßig ist und durch das hierfür konkret benannte und zum Zugang zu den genannten Informationen ermächtigte Personal.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der Vermögensabschöpfungsstellen die Vorschriften über die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und dem Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes einhält. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der Vermögensabschöpfungsstellen über die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um seine Aufgaben wirksam erfüllen zu können.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein dem Risiko der Datenverarbeitung angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten, damit Vermögensabschöpfungsstellen auf die Informationen nach Artikel 6 zugreifen und diese abfragen können.
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