Artikel 4 Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten — Verfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL II Aufspüren und ermittlung
Artikel 4 Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten
Rückverweise
(1) Zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen für ein rasches Aufspüren und eine rasche Ermittlung von Tatwerkzeugen und Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung in Verfahren in Strafsachen sind oder werden könnten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände umfassen auch Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1226 sind oder werden könnten.
(3) Wenn eine Untersuchung im Zusammenhang mit einer Straftat, die voraussichtlich zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führt, eingeleitet wird, führen die zuständigen Behörden umgehend Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten gemäß Absatz 1 durch. Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich solcher Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten auf Ermittlungen in Straftaten beschränken, die voraussichtlich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden.
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