Artikel 34 Berichterstattung — Verfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL VIII Schlussbestimmungen
Artikel 34 Berichterstattung
Rückverweise
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 24. November 2028 einen Bericht zur Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie vor.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 24. November 2031 einen Bericht zur Bewertung dieser Richtlinie vor. Die Kommission berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und alle sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet die Kommission über geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich eines Gesetzgebungsvorschlags im Bedarfsfall.
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