Artikel 32 Benannte zuständige Behörden und Kontaktstellen — Verfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL VIII Schlussbestimmungen
Artikel 32 Benannte zuständige Behörden und Kontaktstellen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde oder Behörden mit, die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Artikeln 5 und 22 benannt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen höchstens zwei Kontaktstellen, um die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen in grenzüberschreitenden Fällen zu erleichtern, und höchstens zwei Kontaktstellen, um die Zusammenarbeit zwischen Vermögensverwaltungsstellen zu erleichtern. Diese Kontaktstellen müssen nicht selbst mit den Aufgaben gemäß Artikel 5 oder Artikel 22 betraut sein.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 24. Mai 2027 die zuständige(n) Behörde(n) sowie gegebenenfalls die Kontaktstellen gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 mit.
(4) Spätestens am 24. Mai 2027 richtet die Kommission ein Online-Register ein, in dem alle zuständigen Behörden und die benannte Kontaktstelle für jede zuständige Behörde aufgeführt sind. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Behörden nach Absatz 1 auf ihrer Website und aktualisiert sie regelmäßig.
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