Artikel 31 Zusammenarbeit mit Drittländern — Verfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL VII Zusammenarbeit
Artikel 31 Zusammenarbeit mit Drittländern
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen im Rahmen des internationalen Rechtsrahmens mit ihren Partnern in Drittländern so weit wie möglich und vorbehaltlich des geltenden Rechtsrahmens für den Datenschutz zusammenarbeiten, um die Aufgaben gemäß Artikel 5 wahrzunehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensverwaltungsstellen im Rahmen des internationalen Rechtsrahmens mit ihren Partnern in Drittländern so weit wie möglich und vorbehaltlich des geltenden Rechtsrahmens für den Datenschutz zusammenarbeiten, um die Aufgaben gemäß Artikel 22 zu wahrzunehmen.
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