Artikel 3 Begriffsbestimmungen — Verfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine bestimmungen
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird, in Vermögensgegenständen aller Art besteht und eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile einschließt;
2. „Vermögensgegenstände“ körperliche oder unkörperliche und bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art, einschließlich Kryptowerten, sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke in jeglicher Form, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;
3. „Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer Straftat verwendet werden oder verwendet werden sollen;
4. „Aufspüren und Ermittlung“ jede Untersuchung durch die zuständigen Behörden zur Feststellung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die durch kriminelle Handlungen erlangt sein könnten;
5. „Sicherstellung“ das vorläufige Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung, Veräußerung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder die vorläufige Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen;
6. „Einziehung“ eine von einem Gericht in Bezug auf eine Straftat angeordnete endgültige Entziehung von Vermögensgegenständen;
7. „kriminelle Vereinigung“ eine kriminelle Vereinigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI;
8. „Opfer“ ein Opfer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU oder eine juristische Person im Sinne des nationalen Rechts, die als direkte Folge einer der Straftaten im Anwendungsbereich der Richtlinie einen Schaden oder wirtschaftlichen Verlust erlitten hat;
Rückverweise
9. „wirtschaftlicher Eigentümer“ den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849;
10. „betroffene Person“
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