Artikel 28 Statistiken — Verfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL VI Strategischer rahmen für die vermögensabschöpfung
Artikel 28 Statistiken
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten erheben von den zuständigen Behörden regelmäßig Statistiken und pflegen diese, um die Wirksamkeit ihrer Einziehungssysteme zu überprüfen. Die erhobenen Statistiken werden der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Dezember für das vorhergehende Kalenderjahr übermittelt und umfassen
a) die Anzahl der vollstreckten Sicherstellungsentscheidungen;
b) die Anzahl der vollstreckten Einziehungsentscheidungen;
c) den geschätzten Wert der im Hinblick auf eine etwaige spätere Einziehung sichergestellten Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Sicherstellung;
d) den geschätzten Wert der eingezogenen Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Einziehung;
e) die Anzahl der Ersuchen um Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung in einem anderen Mitgliedstaat;
f) die Anzahl der Ersuchen um Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung in einem anderen Mitgliedstaat;
g) den Wert oder geschätzten Wert der infolge einer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat eingezogenen Vermögensgegenstände;
h) den Wert der eingezogenen Vermögensgegenstände im Vergleich zu ihrem Wert zum Zeitpunkt der Sicherstellung, sofern auf zentraler Ebene verfügbar;
i) eine Aufschlüsselung der Zahlen und Werte in Bezug auf die Buchstaben b und d nach Art der Einziehung, sofern auf zentraler Ebene verfügbar;
k) den Wert der Vermögensgegenstände, die für soziale Zwecke wiederverwendet werden sollen.
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