EU-RechtRichtlinienVerfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von VermögenswertenKAPITEL VI Strategischer rahmen für die vermögensabschöpfungArtikel 27

Artikel 27Wirksame Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstän

In Kraft seit 22. Mai 2024
Up-to-date