Artikel 25 Nationale Strategie für die Vermögensabschöpfung — Verfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL VI Strategischer rahmen für die vermögensabschöpfung
Artikel 25 Nationale Strategie für die Vermögensabschöpfung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 24. Mai 2027 eine nationale Strategie für die Vermögensabschöpfung an und aktualisieren sie regelmäßig in Abständen von höchstens fünf Jahren.
(2) Die Strategie gemäß Absatz 1 enthält
a) Elemente zu den Prioritäten der nationalen Politik in diesem Bereich und den Zielen und Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung,
b) die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden, einschließlich der Modalitäten für die Abstimmung und die Zusammenarbeit zwischen ihnen,
c) Ressourcen,
d) Schulungen,
e) gegebenenfalls zur Nutzung eingezogener Vermögenswerte für Zwecke des öffentlichen Interesses oder für soziale Zwecke zu ergreifende Maßnahmen,
f) die vorzunehmenden Maßnahmen im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern
g) Regelungen zur Ermöglichung einer regelmäßigen Bewertung der Ergebnisse.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Strategien und aktualisierten Fassungen dieser Strategien innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme mit.
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